Wenn die Gerichtsstände, welche der abschliessende Katalog in Art. 372 StGB enthält, diesen Sinn nicht zu verwirklichen vermögen, ist es nicht nur gerechtfertigt, sondern geboten, vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen. Ein starres Festhalten am Wortlaut der Norm, das der ratio legis zuwider läuft, ist gerade im Interesse des jugendlichen Beschuldigten nicht vertretbar. Die Norm wurde schliesslich nicht um ihrer selbst Willen aufgestellt. Die Praxis der Anklagekammer des Bundesgerichts zu Art.