Die eingangs gemachten Ausführungen haben gezeigt, dass wenn im Jugendstrafrecht eine besondere Bestimmung über die örtliche Zuständigkeit der Behörden und Gerichte aufgestellt wurde, dafür einzig und allein Gründe der Zweckmässigkeit wegleitend waren. Aus dem gleichen Zweckmässigkeitsgedanken heraus,