372 StGB abgewichen werden. So sah bereits die Botschaft über die Teilrevision des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 1. März 1965 als wichtige Neuerung u. a. vor: «während bisher ausschliesslich die Behörden des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsortes zuständig waren, soll dies in Zukunft nur noch als Regel gelten. Bei sich rechtfertigenden Ausnahmen kann auch eine andere Behörde örtlich zuständig sein.»[40] Die eingangs gemachten Ausführungen haben gezeigt, dass wenn im Jugendstrafrecht eine besondere Bestimmung über die örtliche Zuständigkeit der Behörden und Gerichte aufgestellt wurde, dafür einzig und allein Gründe der Zweckmässigkeit wegleitend waren.