Der gravierende Fehler in der Argumentation der Gesuchstellerin liegt jedoch darin begründet, dass Art. 372 zwar einerseits für das Verfahren von Kindern und Jugendlichen einen abschliessenden Regelungskatalog enthält[39], dass diese Norm andererseits aber keine zwingende Gerichtsstandsvorschrift in dem Sinne darstellt, dass sie rein formalistisch, blindlings und ungeachtet der tatsächlichen Verhältnisse angewendet werden müsste. Aus triftigen Gründen kann auch von Art. 372 StGB abgewichen werden.