Ebenso ist der Gesuchstellerin beizupflichten, dass kein dauernder Aufenthaltsort begründet wurde und dass auch bei Zuhilfenahme des Begehungsortes nicht Basel-Stadt zuständig wäre, da sich die Y gemäss Überweisungsbeschluss vom 21. November 2002 angelasteten Taten im Kanton Bern (Jugendheim A) sowie in nationalen bzw. internationalen Gewässern (Jugendschiff B) zugetragen haben. Aus dem reinen Gesetzeswortlaut von Art. 372 StGB lässt sich damit keine Zuständigkeit der Behörden des Kantons Basel-Stadt herleiten. Der gravierende Fehler in der Argumentation der Gesuchstellerin liegt jedoch darin begründet, dass Art.