begründen lasse, ungerechtfertigterweise übergangen habe. Es kann der Gesuchstellerin zugestimmt werden, dass der gesetzliche Wohnort von Y gestützt auf Art. 25 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) am Wohnort seiner Mutter in C und damit im Kanton Basel-Landschaft liegt. Ebenso ist der Gesuchstellerin beizupflichten, dass kein dauernder Aufenthaltsort begründet wurde und dass auch bei Zuhilfenahme des Begehungsortes nicht Basel-Stadt zuständig wäre, da sich die Y gemäss Überweisungsbeschluss vom 21. November 2002 angelasteten Taten im Kanton Bern (Jugendheim A) sowie in nationalen bzw. internationalen Gewässern (Jugendschiff B) zugetragen haben.