man den jugendlichen Täter kennt.[38] Die Gesuchstellerin macht geltend, die Zuständigkeit der Behörden zur Strafverfolgung der Y mit Überweisungsbeschluss vom 21. November 2002 angelasteten Taten ergebe sich zwingend aus der gesetzlichen Regelung von Art. 372 StGB. Dagegen habe die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt klarerweise verstossen, indem sie den abschliessenden Gerichtsstandskatalog dieser Norm (gesetzlicher Wohnsitz oder Ort des dauernden Aufenthalts; Anwendung der allgemeinen Bestimmungen über den Gerichtsstand, d. h. des Begehungsortes, wenn weder an Wohn- noch an Aufenthaltsort angeknüpft werden kann), gemäss welchem sich die Zuständigkeit des Kantons Basel-Stadt nicht