346 ff. Der Grund dafür, dass Art. 372 StGB an Stelle des allgemeinen Gerichtsstandes des Ortes der Begehung einen Spezialgerichtsstand für das Verfahren gegen Kinder und Jugendliche einführt, liegt gerade darin, dass in der Regel die Erforschung der Persönlichkeit eines Kindes oder Jugendlichen, seiner Erziehung, seiner intellektuellen und schulischen Entwicklung sowie seines familiären und sozialen Umfeldes am Ort des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthaltes leichter durchzuführen ist.[37] Dies entspricht auch der prozessökonomischen Überlegung, dass die wichtigen und zeitraubenden Erhebungen über die erzieherischen und persönlichen Verhältnisse dort am einfachsten sind, wo