7. (Frist zur Anrufung des Entscheids des Bundesrates). 8. In materieller Hinsicht gilt es, sich eingangs zu vergegenwärtigen, dass das Jugendstrafrecht ein Täterstrafrecht ist, weshalb der jugendliche Täter dort beurteilt werden soll, wo man ihn und seine Lebensumstände am besten kennt und Informationen über ihn am einfachsten zu beschaffen sind.[35] Das Verhalten, die Erziehung, die Lebensverhältnisse sowie der körperliche