Überhaupt rechtfertigt es sich, wie auch die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt zutreffend ausführt, dem gesetzlichen Vertreter die Parteistellung einzuräumen. Das Gesetz über die Jugendstrafrechtspflege des Kantons Basel-Stadt[34] sieht denn auch in § 46 Abs. 1 ausdrücklich vor, dass die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter zur Ergreifung der Rechtsmittel legitimiert ist. Auch der Gesuchstellerin als gesetzlicher Vertreterin des Beschuldigten ist somit die grundsätzliche Aktivlegitimation zu gewähren.