264 BStP den Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens Rechnung zu tragen. Einerseits sind Rechtsmittel zwar von höchstpersönlichem Charakter, andererseits sind im Jugendstrafverfahren die Fürsorgepflichten des gesetzlichen Vertreters ebenfalls zu berücksichtigen, weshalb letzterem die Legitimation zur Stellung der Rechtsmittel zu gewähren ist. Überhaupt rechtfertigt es sich, wie auch die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt zutreffend ausführt, dem gesetzlichen Vertreter die Parteistellung einzuräumen.