Gesuchsteller auftritt. Somit überwiegen die Argumente für eine Legitimation des jugendlichen Beschuldigten zur Anrufung des Entscheides des Bundesrates bei einem interkantonalen Gerichtsstandskonflikt. Die Legitimation ist dem jugendlichen Beschuldigten daher zu gewähren. 6. Hinsichtlich der Frage der Legitimation des gesetzlichen Vertreters ist auch bei einer analogen Anwendung von Art. 264 BStP den Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens Rechnung zu tragen.