Wirklich gravierend dürfte dieser Umstand allerdings nicht sein, da in diesem Verfahren ja nicht in der Sache selbst, sondern beschränkt auf die Gerichtsstandsfrage entschieden wird und letztlich derjenige Kanton ermittelt werden soll, welcher dem Postulat, der Jugendliche sei dort zu beurteilen, wo man ihn am besten kennt, am nächsten kommt. Die sich aufgrund einer Gerichtsstandsbeschwerde seitens des jugendlichen Beschuldigten ergebende Verzögerung des Verfahrens vermag ebenfalls nicht wirklich gegen die Legitimation zu sprechen, da sich entsprechende, dem Grundsatz eines raschen Jugendstrafverfahrens entgegenstehende Verzögerungen selbstverständlich auch dann ergeben, wenn ein Kanton als