In der Tat kann man sich fragen, ob der Jugendliche den Schutz einer Instanz auf Bundesebene braucht bzw. ob diese Instanz den Grundgedanken des Jugendstrafrechts überhaupt gerecht werden kann, da sie die persönlichen Verhältnisse nur sehr eingeschränkt aufgrund der ihr eingereichten Akten kennt. Wirklich gravierend dürfte dieser Umstand allerdings nicht sein, da in diesem Verfahren ja nicht in der Sache selbst, sondern beschränkt auf die Gerichtsstandsfrage entschieden wird und letztlich derjenige Kanton ermittelt werden soll, welcher dem Postulat, der Jugendliche sei dort zu beurteilen, wo man ihn am besten kennt, am nächsten kommt.