E-JStG).[32]Wie der zugehörige Botschaftstext ausführt, sei diese Änderung angezeigt, weil das Bundesgericht schon für verschiedene andere Fälle von Gerichtsstandskonflikten als Beschwerdeinstanz vorgesehen ist.[33] Diese nun beinahe vollständige Annäherung an das Erwachsenenstrafrecht spricht ebenfalls für eine analoge Anwendung von Art. 264 BStP auf das Jugendstrafrecht. Zu begrüssen und um vollends Klarheit über die Legitimationsfrage zu schaffen, wäre allerdings eine explizite Ergänzung von Art. 37 Abs. 6 E-JStG und / oder Art. 264 BStP um die Legitimation des jugendlichen Beschuldigten.