Wenn man die Legitimation des jugendlichen Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren bejaht, liegt es nahe, dies auch für das vorliegende Verfahren zu tun. De lege ferenda sollen auch gemäss Entwurf zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (E-JStG) Kompetenzkonflikte zwischen Kantonen neu durch das Bundesgericht entschieden werden (Art. 37 Abs. 6 E-JStG).[32]Wie der zugehörige Botschaftstext ausführt, sei diese Änderung angezeigt, weil das Bundesgericht schon für verschiedene andere Fälle von Gerichtsstandskonflikten als Beschwerdeinstanz vorgesehen ist.[33] Diese nun beinahe vollständige Annäherung an das Erwachsenenstrafrecht spricht ebenfalls für eine analoge Anwendung von Art.