VStrR sieht vor, dass der urteilsfähige Minderjährige neben dem Inhaber der elterlichen Gewalt, dem Vormund oder dem behördlich bestellten Beistand selbständig die Rechtsmittel ergreifen kann. Ein solches Rechtsmittel wäre auch die Gerichtsstandsbeschwerde, d. h. die Anrufung einer Instanz auf Bundesebene - im Verwaltungsverfahren aus den soeben geschilderten Gründen ausschliesslich die Anklagekammer des Bundesgerichts - zwecks Entscheid über einen strittigen Gerichtsstand. Wenn man die Legitimation des jugendlichen Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren bejaht, liegt es nahe, dies auch für das vorliegende Verfahren zu tun.