Dies muss nun entgegen dem Wortlaut von Art. 372 StGB auch für eine Jugendstrafsache gelten, da es keinen Sinn macht, den Bundesrat zwecks Fällung eines Entscheides anzurufen, wenn dieser selbst bzw. eine ihm untergeordnete Verwaltungseinheit bereits anlässlich der Überweisung einen Kanton ausgewählt hat und damit bezüglich der Gerichtsstandsfrage vorbelastet ist. Art. 23 Abs. 3 VStrR sieht vor, dass der urteilsfähige Minderjährige neben dem Inhaber der elterlichen Gewalt, dem Vormund oder dem behördlich bestellten Beistand selbständig die Rechtsmittel ergreifen kann.