372 StGB (Art. 23 Abs. 2 VStrR). Wenn der Bundesrat bzw. die befasste Verwaltung eine Verwaltungsstrafsache einem kantonalen Gericht zur Beurteilung überweist, wird dadurch nicht eine verbindliche Verfügung über den Gerichtsstand getroffen (vgl. auch Art. 22 Abs. 2 VStrR).[30] Kommt es unter Kantonen zu einer Gerichtsstandsstreitigkeit, so ist diese der Anklagekammer des Bundesgerichts zu unterbreiten.[31] Dies muss nun entgegen dem Wortlaut von Art.