Die Bundesanwaltschaft ist im vorliegenden, speziellen Verfahren für den Bundesrat und damit als eine Verwaltungsbehörde des Bundes tätig.[29] Obwohl in Ermangelung eines Straftatbestandes, der dem Verwaltungsstrafrecht unterliegt, das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) keine Anwendung findet, so rechtfertigt die Nähe zur Verwaltung doch zumindest einen Blick in die Regelung des VStrR. Wenn ein Verfahren gegen einen Jugendlichen aus den in Abs. 1 von Art. 23 VStrR genannten Gründen von der Verwaltung zur Weiterführung an eine kantonale Behörde der Jugendrechtspflege übertragen wird, bestimmt sich der Gerichtsstand nach Art. 372 StGB (Art.