6 sämtliche Delikte vor seinem 18. Lebensjahr begangen hat, die Möglichkeit einer Gerichtsstandsbeschwerde an den Bundesrat verwehrt, stellt dies im Vergleich zum erwähnten 20-Jährigen, welcher sowohl vor als auch nach seinem 18. Lebensjahr delinquierte und dessen Legitimation aufgrund der Anwendung des Erwachsenenrechts gegeben ist, einen prozessualen Nachteil dar, und es erscheint zweifelhaft, ob eine solche Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist. Die Bundesanwaltschaft ist im vorliegenden, speziellen Verfahren für den Bundesrat und damit als eine Verwaltungsbehörde des Bundes tätig.[29]