Ein Vergleich mit der weiten Praxis bezüglich Bevormundete lässt eine Ablehnung der Legitimation des urteilsfähigen, jugendlichen Beschuldigten zur Gerichtsstandsbeschwerde gestützt auf Art. 372 StGB als stossend erscheinen. Da Art. 372 Ziff. 1 Abs. 3 StGB als Ausnahme zur sachlichen Zuständigkeit der Anklagekammer des Bundesgerichts zu verstehen und einschränkend zu interpretieren ist, ist die Anklagekammer auch zuständig, wenn der Beschuldigte teils vor und teils nach Erreichung des 18. Lebensjahres delinquierte und wenn er erst nach Überschreitung des 20. Altersjahres beurteilt wird.[28] Wenn man nun dem jugendlichen Beschuldigten, welcher