Dies alles spricht klar für eine Legitimation des jugendlichen Beschuldigten zur Gerichtsstandsbeschwerde an den Bundesrat. Es besteht kein Grund, dem jugendlichen Beschuldigten in der Frage des Rechtsmittels geringere Rechte zu geben als dem beschuldigten Erwachsenen.[26] Zu beachten ist ferner, dass gemäss geltender Praxis ein bevormundeter Beteiligter (Antragsteller, Privatstrafkläger, Anzeigeerstatter, Beschuldigter) ohne Mitwirkung seines Vormunds ein Gesuch um Festsetzung des Gerichtsstandes im Sinne von Art. 264 BStP stellen darf, sofern er urteilsfähig ist.[27] Vorliegend ist Y nicht mündig und urteilsfähig. Ein Vergleich mit der weiten Praxis bezüglich