Würde man ihm hingegen die Möglichkeit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gewähren, würde dies zum völlig unbilligen Ergebnis führen, dass unter Umständen sowohl der Bundesrat (auf Gesuch eines Kantons hin) als auch der Kassationshof des Bundesgerichts in demselben Gerichtsstandskonflikt zu entscheiden hätten. Dies alles spricht klar für eine Legitimation des jugendlichen Beschuldigten zur Gerichtsstandsbeschwerde an den Bundesrat.