Würde man dem jugendlichen Beschuldigten nebst eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde und staatsrechtlicher Beschwerde auch die Legitimation zur Gerichtsstandsbeschwerde an den Bundesrat verwehren, stünde diesem keine Möglichkeit mehr offen, die Gerichtsstandsfrage durch eine Instanz auf Bundesebene überprüfen zu lassen. Würde man ihm hingegen die Möglichkeit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gewähren, würde dies zum völlig unbilligen Ergebnis führen, dass unter Umständen sowohl der Bundesrat (auf Gesuch eines Kantons hin) als auch der Kassationshof des Bundesgerichts in demselben Gerichtsstandskonflikt zu entscheiden hätten.