bundesgerichtliche Praxis ausgeführt wird, Entscheide der kantonalen Instanzen über den interkantonalen Gerichtsstand seien keine Urteile im Sinne von Art. 268 Ziff. 1 BStP und deshalb mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht anfechtbar[25], entsteht unweigerlich der Eindruck, dieser Grundsatz gelte global und damit auch für Art. 372 StGB. Würde man dem jugendlichen Beschuldigten nebst eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde und staatsrechtlicher Beschwerde auch die Legitimation zur Gerichtsstandsbeschwerde an den Bundesrat verwehren, stünde diesem keine Möglichkeit mehr offen, die Gerichtsstandsfrage durch eine Instanz auf Bundesebene überprüfen zu lassen.