Für das Jugendstrafverfahren ist die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde für Gerichtsstandskonflikte bisher nirgends ausdrücklich ausgeschlossen worden, weshalb an sich auch dem jugendlichen Beschuldigten ein Rechtsmittel an eine Instanz auf Bundesebene offenstehen müsste. Ob die unmissverständliche Praxis des Bundesgerichts zur Nichtigkeitsbeschwerde (und staatsrechtlichen Beschwerde) auch auf den unter Art. 372 StGB fallenden jugendlichen Beschuldigten anzuwenden ist, diesem mithin die Geltendmachung einer Verletzung von Art. 372 StGB vor Bundesgericht zu verwehren, wurde bisher von Praxis und Lehre nicht beantwortet. Bei der Deutlichkeit, mit welcher auch in der Lehre gestützt auf die