sie sei nämlich nicht nur ausgeschlossen, wenn die behauptete Verletzung durch ein anderes Rechtsmittel beim Bundesgericht, sondern auch, wenn sie schon vor der Fällung dieses Urteils, im Laufe des kantonalen Verfahrens, auf diese andere Weise gerügt werden kann.[24] Für das Jugendstrafverfahren ist die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde für Gerichtsstandskonflikte bisher nirgends ausdrücklich ausgeschlossen worden, weshalb an sich auch dem jugendlichen Beschuldigten ein Rechtsmittel an eine Instanz auf Bundesebene offenstehen müsste.