5 des Sachurteils anzufechten. Laut Bundesgericht mache der Umstand, dass nach Ausfällung des Sachurteils die Anklagekammer nicht mehr angerufen werden kann, die staatsrechtliche Beschwerde in Fragen des interkantonalen Gerichtsstandes nicht zulässig; sie sei nämlich nicht nur ausgeschlossen, wenn die behauptete Verletzung durch ein anderes Rechtsmittel beim Bundesgericht, sondern auch, wenn sie schon vor der Fällung dieses Urteils, im Laufe des kantonalen Verfahrens, auf diese andere Weise gerügt werden kann.[24]