BStP lex specialis und gilt für alle Streitigkeiten, die sich in Strafsachen eidgenössischen Rechts auf die Frage des interkantonalen Gerichtsstands beziehen.[23] In seiner weiteren Rechtsprechung schloss das Bundesgericht auch die staatsrechtliche Beschwerde aus, um den interkantonalen Gerichtsstand nach Ausfällung