268 BStP vor und gelte für alle Streitigkeiten um den interkantonalen Gerichtsstand, dies als Ausnahme von der Regel, wonach Urteile in Strafsachen wegen Verletzung eidgenössischen Rechts mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden können.[21] Die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Entscheide der kantonalen Instanzen über den interkantonalen Gerichtsstand ist somit nicht (mehr) zulässig.[22] Art. 264 BStP ist im Verhältnis zu Art. 268 ff. BStP lex specialis und gilt für alle Streitigkeiten, die sich in Strafsachen eidgenössischen Rechts auf die Frage des interkantonalen Gerichtsstands beziehen.[23]