Hinsicht wurde das Anhängigmachen einer Gerichtsstandsstreitigkeit vor Bundesgericht eingeschränkt, indem dies noch vor Erlass eines Sachurteils zu erfolgen hatte.[20] Diese Doppelspurigkeit der Rechtsmittel wurde durch das Bundesgericht mittels Praxisänderung in BGE 73 IV 54 beseitigt. Gemäss besagtem Entscheid gehe Art. 264 BStP als Sondernorm dem Art. 268 BStP vor und gelte für alle Streitigkeiten um den interkantonalen Gerichtsstand, dies als Ausnahme von der Regel, wonach Urteile in Strafsachen wegen Verletzung eidgenössischen Rechts mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden können.[21]