264 wie auch Art. 268 BStP standen dem Beschuldigten nun im Grunde plötzlich zwei Rechtsmittel ans Bundesgericht (Anklagekammer / Kassationshof) offen. Das Bundesgericht begegnete dieser Doppelspurigkeit, indem es folgende Zuordnung vornahm: grundsätzlich hatte der Beschuldigte im Laufe des Verfahrens den Entscheid der Anklagekammer (Gerichtsstandsbeschwerde) anzurufen; die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof blieb dem Beschuldigten vorbehalten, wenn sie sich gegen einen über die Gerichtsstandseinrede befindenden Vor- oder Zwischenentscheid richtete, welcher nicht durch ein kantonales Rechtsmittel wegen Verletzung eidgenössischen Rechts angefochten werden konnte.[19] In zeitlicher