Auch hier wurde Bezug genommen auf die erweiterte Praxis, ohne allerdings auf ihren gemäss ursprünglicher Intention des Bundesgerichts eingeschränkten Geltungsbereich hinzuweisen. Dies fällt um so mehr auf, als auf derselben Seite der Botschaft auch die Abänderung von Art. 268 BStP beschrieben wurde, gemäss welcher der Begriff «Endurteil» durch «Urteil» ersetzt und der Anwendungsbereich der Nichtigkeitsbeschwerde auf Urteile, welche das kantonale Verfahren nicht abschliessen, so z. B. Entscheide über bundesrechtliche Vor- oder Zwischenfragen wie den Gerichtsstand, ausgedehnt worden war.[18] Durch diese Anpassung und Erweiterung sowohl von Art. 264 wie auch Art.