351 in Verbindung mit Art. 264 BStP bestätigte[17], andererseits die Beschränkung auf Fälle, in denen vom Beschuldigten das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 268 BStP nicht ergriffen werden kann, nicht mehr erwähnte. Die ursprüngliche Subsidiarität der Legitimation des Beschuldigten zur Gerichtsstandsbeschwerde wurde verwässert und die Legitimation zur Regel. Derselbe Mechanismus kann in der oben zitierten Botschaft zum Entwurf eines OG festgestellt werden. Auch hier wurde Bezug genommen auf die erweiterte Praxis, ohne allerdings auf ihren gemäss ursprünglicher Intention des Bundesgerichts eingeschränkten Geltungsbereich hinzuweisen.