4 eines Ersatz-Rechtsmittels. Gleichzeitig wurde durch diesen Entscheid der enge Gesetzeswortlaut («Endurteil») im damaligen Art. 268 Abs. 1 BStP in der Praxis gemildert. Erstaunlicherweise blieb diese wichtige Einschränkung der Legitimation des Beschuldigten in den nachfolgenden Bundesgerichtsentscheiden unerwähnt. So bereits in BGE 68 IV 1, dem zweiten in der Botschaft erwähnten Entscheid, welcher unter Berufung auf erwähnten BGE 67 I 149 einerseits die auf die Legitimation des Beschuldigten erweiterte Praxis zu Art. 351 in Verbindung mit Art.