264 BStP sollte nach dem Willen des Bundesgerichts allerdings nicht uneingeschränkte Geltung haben: «jedenfalls tritt die Anklagekammer auf solche Gesuche ein in Fällen, wo nicht die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof wegen Verletzung der betreffenden bundesrechtlichen Gerichtsstandsbestimmung gegeben ist, sei es, weil es sich beim Entscheid der kantonalen Behörde nicht um ein gerichtliches Endurteil im Sinne von Art. 268 Abs. 1, sei es, weil es sich nicht um eine die Anhandnahme der Untersuchung ablehnende letztinstanzliche Einstellungsverfügung im Sinne von Art. 268 Abs. 3 handelt.»[16] Aufgrund dieser wichtigen Einschränkung wird die ursprüngliche Intention des