In diesem Entscheid anerkannte das Bundesgericht in der Tat, dass es die Praxis anhand Art. 264 BStP auch den Parteien gestatte, den Entscheid der Anklagekammer anzurufen, und zwar selbst dann, wenn unter den Behörden der Gerichtsstand nicht streitig ist, also weder ein positiver noch ein negativer Kompetenzkonflikt vorliegt. Diese Praxis und damit die Legitimation des Beschuldigten zur Einreichung eines Gesuches gestützt auf Art. 351 StGB in Verbindung mit Art.