264 BStP ohne weitere Bemerkungen zu.[15] Bemerkenswert erscheint, dass die Botschaft des Bundesrates die Abänderung von Art. 264 BStP ausschliesslich mit der Praxis des Bundesgerichts begründete, welche deshalb genauer zu betrachten ist. Wichtig ist hierbei der in der Botschaft erwähnte BGE 67 I 149. In diesem Entscheid anerkannte das Bundesgericht in der Tat, dass es die Praxis anhand Art. 264 BStP auch den Parteien gestatte, den Entscheid der Anklagekammer anzurufen, und zwar selbst dann, wenn unter den Behörden der Gerichtsstand nicht streitig ist, also weder ein positiver noch ein negativer Kompetenzkonflikt vorliegt.