die Gerichtsbarkeit eines Kantons vom Beschuldigten bestritten, so bezeichnet die Anklagekammer des Bundesgerichts den Kanton, der zur Verfolgung und Beurteilung berechtigt und verpflichtet ist.»[12] Die Botschaft führte zu dieser Änderung folgendes aus: «Die neue Fassung bringt zum Ausdruck, dass der Beschuldigte ebenfalls die Entscheidung der Anklagekammer über die interkantonale Gerichtsstandsfrage anrufen kann, und zwar kann er dies auch dann tun, wenn unter den Behörden der in Frage kommenden Kantone der Gerichtsstand nicht streitig ist. Die Praxis hatte dies bereits zugelassen (BGE 67 I 152, BGE 68 IV 4).