3 der Meinung, dass diese Artikel mit dem Inkrafttreten des schweizerischen Strafgesetzbuches wieder wegfallen.[10] Eine Legitimation des (erwachsenen) Beschuldigten zur Anrufung des Bundesgerichts blieb bis dato unerwähnt. In der Rechtsetzung wurde sie erst erwähnt in der Botschaft zum Entwurf eines neuen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 9. Februar 1943 (E-OG).[11] Mit dem Entwurf zu einem neuen OG wurden gleichzeitig auch mehrere Bestimmungen des BStP abgeändert (Art. 168 E-OG); Art. 264 BStP lautete von nun an (und bis heute) wie folgt: «Ist der Gerichtsstand unter den Behörden verschiedener Kantone streitig oder wird