372 StGB festlegte, dass bei Anständen über die Zuständigkeit in Jugendstrafsachen der Bundesrat die Entscheidkompetenz innehat.[9] Auf Seiten des BStP wurden laut Botschaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vom 10. September 1929 in Art. 261-265 des Gesetzesentwurfs verschiedene Bestimmungen des Strafgesetzbuches über die Gerichtsstände, darunter auch Art. 370 des Entwurfs zum StGB in Art. 265 des Entwurfs zum BStP, mit wenigen Änderungen übernommen, in