393 StGB des Entwurfs um den Passus «Bestehen zwischen Kantonen Anstände über die Zuständigkeit, so entscheidet der Bundesrat», allerdings ohne diese Regelung weitergehend zu kommentieren.[8] Diese Formulierung fand Eingang in die Referendumsvorlage für das Schweizerische Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, in der Art. 372 StGB festlegte, dass bei Anständen über die Zuständigkeit in Jugendstrafsachen der Bundesrat die Entscheidkompetenz innehat.[9] Auf Seiten des BStP wurden laut Botschaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vom 10. September 1929 in Art.