264 BStP nebst den kantonalen Behörden ausdrücklich auch den (erwachsenen) Beschuldigten als aktivlegitimiert zur Gerichtsstandsbeschwerde an die Anklagekammer des Bundesgerichts zu erklären. Während in der Botschaft zum Gesetzesentwurf für ein Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 23. Juli 1918 für Gerichtsstandsstreitigkeiten im Erwachsenenstrafrecht Art. 370 des Gesetzesentwurfs bereits das Bundesgericht als Entscheidbehörde bezeichnete, blieb für das Jugendstrafrecht eine entsprechende Regelung zunächst aus (Art. 393 des Entwurfs).[7] Erst die Kommissionen von National- und Ständerat ergänzten Art. 393 StGB des Entwurfs um den Passus «Bestehen zwischen Kantonen