372 StGB dagegen kein Recht einräume, irgendeine Rechtsmittelinstanz anzurufen; ein solches Recht gewähre im Übrigen auch der BStP nicht. Vielmehr liege qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vor, weshalb für Analogie und Lückenfüllung kein Platz sei. 5. Um zu klären, ob hinsichtlich der Legitimationsfrage eine analoge Anwendung von Art. 351 StGB in Verbindung mit Art. 264 BStP auf Art. 372 StGB zulässig ist, ist zunächst nach den Gründen zu suchen, welche den Gesetzgeber veranlassten, in Art. 264 BStP nebst den kantonalen Behörden ausdrücklich auch den (erwachsenen) Beschuldigten als aktivlegitimiert zur Gerichtsstandsbeschwerde an die Anklagekammer des Bundesgerichts zu erklären.