Eine Begründung für die analoge Anwendung des Erwachsenenstrafrechts in dieser Einzelfrage liefert Boehlen hingegen nicht. Eine dieser Lehrmeinung entgegengesetzte Auffassung vertritt die Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft in ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2003, in welcher eine analoge Anwendung von Art. 351 StGB in Verbindung mit Art. 264 BStP verneint wird. Art. 372 StGB halte unzweideutig fest, dass nur Anstände zwischen Kantonen über die Zuständigkeit in Strafsachen vom Bundesrat zu entscheiden sind, dem Beschuldigten oder anderen Verfahrensbeteiligten Art. 372 StGB dagegen kein Recht einräume, irgendeine Rechtsmittelinstanz anzurufen;