Sie ist in der Tat umstritten. In der Lehre vertritt beispielsweise Boehlen die Ansicht, die Aktivlegitimation zur Anrufung des Entscheids des EJPD sei nicht nur den Kantonen, d. h. der nach kantonalem Recht sachlich zuständigen Behörde, sondern auch dem Beschuldigten bzw. seinem gesetzlichen Vertreter zuzuerkennen, so wie sie Art. 264 BStP dem erwachsenen Beschuldigten im Verfahren gestützt auf Art. 351 StGB zugesteht.[6] Eine Begründung für die analoge Anwendung des Erwachsenenstrafrechts in dieser Einzelfrage liefert Boehlen hingegen nicht.