Dies im Wesentlichen deshalb, weil sich die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt bereits seit Beginn 1997 mit Y befasse und somit im Kanton Basel-Stadt die persönlichen Verhältnisse des Y bestens bekannt seien und ein Interesse an der Kontinuität in der weiteren Abwicklung des Verfahrens bestehe. Während der Begehung der ihm zur Last gelegten Delikte (Januar 2001 bis Februar 2002) befand sich Y denn auch im gestützt auf ein früheres Urteil der Jugendstrafkammer Basel-Stadt vom 6. Januar 1999 angeordneten Massnahmenvollzug. 2. Die von der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt geführte Untersuchung ist abgeschlossen.