Trotz dieser Ausgangslage sind sich die zuständigen Behörden der Kantone Bern, Basel-Landschaft und Basel-Stadt einig, dass das Strafverfahren gegen Y im Kanton Basel-Stadt zu führen ist. Dies im Wesentlichen deshalb, weil sich die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt bereits seit Beginn 1997 mit Y befasse und somit im Kanton Basel-Stadt die persönlichen Verhältnisse des Y bestens bekannt seien und ein Interesse an der Kontinuität in der weiteren Abwicklung des Verfahrens bestehe.