Art. 372 Ziff. 1 StGB. Gerichtsstand im Jugendstrafverfahren. Interkantonaler Gerichtsstandskonflikt. Legitimation zur Anrufung des Entscheides des Bundesrates. - Der jugendliche Beschuldigte ist zur Anrufung des Entscheides des Bundesrates gemäss Art. 372 Ziff. 1 Abs. 3 StGB legitimiert (E. 4 und 5), ebenso wie sein/e gesetzliche/r Vertreter/in (E. 6). - Art. 372 Ziff. 1 StGB statuiert keine zwingende Gerichtsstandsvorschrift. Aus triftigen Gründen kann von Art. 372 Ziff. 1 StGB abgewichen werden (E. 8).